VERÖFFENTLICHUNGSVEREINBARUNG FÜR LITERATURPUBLIKATIONEN UND ALTERNATIVE PUBLIKATIONSFORMATE IN PUBDATA Zwischen der objektgebenden Partei und der Leuphana Universität Lüneburg – Medien- und Informationszentrum (MIZ) – (im Folgenden „MIZ“ genannt) wird folgende Vereinbarung geschlossen: § 1 Charakter und Zweck des Angebots Mit PubData bietet das MIZ eine technische Plattform zur Archivierung, Dokumentation und Veröffentlichung von digitalen Literaturpublikationen und alternativen Publikationsformaten, die im Kontext von Forschung, Lehre und Studium an der Leuphana Universität Lüneburg entstanden sind. Primäres Ziel des Angebotes ist es, Publikationen von wissenschaftlicher Qualität zwecks einer nachhaltigen Aufbewahrung und Dokumentation zu sichern sowie deren Austausch und Zugänglichkeit im Sinne von Open Science zu fördern. Dem Leitgedanken der offenen Wissenschaft folgend, werden sämtliche Publikationen auf PubData im Open Access veröffentlicht, so dass die Publikationsinhalte sowie ihre Beschreibungen (Metadaten) weltweit kostenfrei recherchierbar gemacht werden und diese im Rahmen der festgelegten Nutzungsbedingungen genutzt werden können. Zu diesem Zweck können registrierte und angemeldete Mitglieder und Angehörige der Leuphana sowie mit der Leuphana vertraglich verbundene Kooperationspartner ihre Materialien selbstständig in PubData einstellen, sie mit strukturierten Metadaten beschreiben sowie für diese Nutzungsbedingungen festlegen, um die Inhalte zu klar geregelten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die zur Veröffentlichung genehmigten Publikationen werden mit einem persistenten Identifikator (Digital Object Identifier, DOI) versehen. Dadurch werden sie eindeutig referenzierbar und zitierbar. Auswahl, Sammlung und Bestandsaufbau richten sich nach den in der PubData Collection-Policy Publikationen formulierten Kriterien. Das MIZ entwickelt PubData kontinuierlich weiter und behält sich vor, den Service sowohl technisch also auch organisatorisch anzupassen oder durch einen anderen Service zu ersetzen. Im Rahmen seiner Tätigkeit darf das MIZ sich der Unterstützung Dritter bedienen. § 2 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrags ist die Überlassung von digitalen Literaturpublikationen und alternativen Publikationsformaten gemäß der PubData Collection-Policy Publikationen, die im Zuge von Forschung, Lehre und Studium an der Leuphana entstanden sind, im Folgenden: Objekte, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen. Die Überlassung und Nutzungsrechtseinräumung erfolgen zu den in § 1 beschriebenen Zwecken nach Maßgabe dieser Vereinbarung. § 3 Leistungen, Pflichten und Verfahren des MIZ Das MIZ als Betreiber der Plattform unterzieht alle eingestellten Objekte und Metadaten sowie anderweitigen Informationen (z.B. Veröffentlichungsempfehlung) vor Veröffentlichung der Objekte und Metadaten einer Prüfung und behält sich das Recht vor, Objekte im Sinne der eigenen PubData Collection-Policy Publikationen ganz oder teilweise abzulehnen. Das MIZ behält sich außerdem das Recht vor, im Sinne besserer Sichtbarkeit und Nachnutzung der Objekte die von der objektgebenden Partei übermittelten Metadaten im Rahmen des Prüfprozesses mit weiteren Informationen anzureichern, zu strukturieren und zu verbreiten. Dieser Prüfprozess umfasst die Aufbereitung der Informationen durch Einbeziehung dokumentarischer Verfahren wie beispielsweise die Verwendung kontrollierter Vokabularien, die Verknüpfung mit anderen Datenbankinhalten (im Sinne von Linked Data) und die standardisierte, einheitliche Ansetzungs- und Darstellungsform von Inhalten mit Blick auf die Durchsuchbarkeit und Auffindbarkeit der Datenbankinhalte. Dies erfolgt allerdings stets auf Basis der vorliegenden, von der objektgebenden Partei übermittelten Informationen. Im Zuge der Veröffentlichung der Metadaten werden diese auch beim Anbieter DataCite - International Data Citation Initiative e.V., Welfengarten 1 B, 30167 Hannover zum Zwecke der dortigen Registrierung hinterlegt. Außerdem werden die Metadaten an ausgewählte wissenschaftliche Suchmaschinennetzwerke, Nachweissysteme und Metakataloge zum Zwecke der besseren Sichtbarkeit und Auffindbarkeit über Metadatenschnittstellen gezielt übermittelt und dort veröffentlicht. Die Verarbeitungen erfolgen in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit der jeweiligen Anbieter. Auf Anfrage können Sie eine entsprechende Auflistung der betreffenden Plattformen und Systeme erhalten. Zusätzlich übernimmt das MIZ die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtablieferung des Objektes an die Deutsche Nationalbibliothek, Bundesunmittelbare Anstalt des Öffentlichen Rechts, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main. Das MIZ gewährleistet nach Prüfung von Objekten und Metadaten die Übermittlung in andere Datennetze sowie die Archivierung und öffentliche Zugänglichmachung von Objekten und ihrer entsprechenden Metadaten für mindestens 10 Jahre. Bei alternativen Publikationsformaten ist das MIZ berechtigt, Objekte nach einer Aufbewahrungszeit von 10 Jahren zu löschen, wenn sich dies in Anbetracht der Verfügbarkeit des Formates, der Betrachtungssoftware sowie der Konvertierungsmöglichkeiten als notwendig erweist. Literaturpublikationen werden dagegen dauerhaft, ohne zeitliche Begrenzung, gespeichert und zugänglich gemacht. Die Archivierung der Objekte erfolgt nach dem Verfahren der Bitstream Preservation. Diese gewährleistet den Erhalt des Bitstroms der Objekte, indem Speichermedien regelmäßig erneuert werden und die Daten gleichzeitig auf ihre Integrität hin geprüft werden. Sofern technisch notwendig, werden bei ausreichend verfügbaren Ressourcen Objekte zur langfristigen Sicherung durch das MIZ in andere Formate migriert. Die archivierten Objekte werden räumlich und organisatorisch kopienunabhängig, also system- und ortsverteilt, gesichert. Diese Sicherung erfolgt in Form von identischen Kopien auf gängigen Langzeitaufbewahrungsmedien. Änderungen werden prinzipiell nur an Derivaten, also Repräsentationen der Originaldateien, vorgenommen. Jede Änderung erzeugt eine neue Version, wird als solche gekennzeichnet und in dieser Form neu gespeichert. Die getätigten Änderungen werden dokumentiert und der Version beigefügt. Trotz der Möglichkeit ist eine Löschung übermittelter Objekte grundsätzlich nicht vorgesehen. Lediglich in begründeten Ausnahmenfällen (bspw. fehlerhafte Dateien, rechtliche Probleme) können und werden, wenn nötig, Objekte nach Rücksprache zurückgezogen werden. Die Metadaten für den Katalogeintrag bleiben öffentlich zugänglich. Der für den Datensatz vergebene DOI verweist weiterhin auf den entsprechenden Eintrag in PubData. Dieser wird um einen Hinweis auf den Rückzug des Objekts ergänzt. § 4 Pflichten der objektgebenden Partei Die objektgebende Partei versichert, dass diese über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem übermittelten Objekt verfügt. Des Weiteren versichert die objektgebende Partei, dass die Bestandteile des Objekts (z.B. Texte, Bilder) keine Rechte Dritter verletzen und das übermittelte Objekt im Einklang mit geltendem Recht für die beschriebenen Verwendungszwecke genutzt werden darf. Werden nach Veröffentlichung vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Urheber- oder Nutzungsrechten Dritter geltend gemacht, versichert die objektgebende Partei, das MIZ hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wurde das übermittelte Objekt von mehreren Urheber*innen geschaffen, versichert die objektgebende Partei, dass die Miturheber*innen über die Urheberrechte an ihren Beiträgen verfügen und diese der Archivierung und Veröffentlichung des Objekts sowie ihrer Metadaten unter der im Zuge des Veröffentlichungsprozesses auf PubData festgelegten Nutzungsbedingungen eingewilligt haben. Die objektgebende Partei hat dem MIZ im Einreichungsprozess mitzuteilen, ob es sich bei dem einzureichenden Objekt um eine Erst- oder Zweitveröffentlichung (siehe § 6) handelt. Die objektgebende Partei versichert außerdem, nach bestem Wissen und Gewissen die für eine Archivierung und Veröffentlichung notwendigen und relevanten Informationen und Objekte übermittelt oder zumindest kenntlich gemacht zu haben. Upload und Beschreibung des Objekts werden von der objektgebenden Partei eigenständig und eigenverantwortlich unter Beachtung der Dateiformat-Policy Publikationen an PubData vorgenommen. § 5 Rechtliche Rahmenbedingungen Die objektgebende Partei räumt dem MIZ mit der Übermittlung das einfache Nutzungsrecht an den in PubData eingestellten digitalen Objekten ein, insbesondere 1. das Recht, die Objekte systematisch zu archivieren und für den Zweck der langfristigen digitalen Sicherung und der Veröffentlichung zu verändern, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dabei kann das MIZ alle zweckdienlichen technischen Mittel, Formate und Methoden anwenden, 2. das Recht, die Objekte im Rahmen des Online-Angebots von PubData entsprechend der von der objektgebenden Partei eingeräumten Zugangserlaubnis weltweit in Datennetzen auch zum Download, dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen, 3. sowie das Recht, die Objekte im Rahmen der Pflichtablieferung an die Deutsche Nationalbibliothek weiterzugeben. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt räumlich und zeitlich unbeschränkt. Die Urheberrechte der objektgebenden Partei bleiben dabei gewahrt. So können Objekte bspw. weiterhin auch an andere Institutionen zur Archivierung oder Veröffentlichung übergeben werden. Bei der Übergabe an PubData müssen Objekte frei von Rechten Dritter sein oder die Verwendung der beabsichtigten Zwecke explizit zulassen. Die objektgebende Partei stellt das MIZ von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dieser Übertragung von Nutzungsrechten erhoben werden, frei. Diese Freistellung schließt die Kosten einer etwa notwendigen Rechtsverteidigung ein. Das MIZ behält sich vor, die Aufnahme von Objekten abzulehnen oder bereits aufgenommene aus dem Angebot zu entfernen, sollten Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit einer Archivierung und Veröffentlichung bestehen. § 6 Embargo und Zweitveröffentlichungen Falls die objektgebende Partei ihre Objekte vorerst nicht für Dritte zugänglich machen möchte oder falls ein Verlag eine Sperrfrist verhängt, besteht die Möglichkeit, zu diesem Zweck Objekte mit einer Embargofrist zu versehen und zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Die eingegebenen Metadaten zu Objekten werden in jedem Fall unmittelbar nach dem Prüfprozess veröffentlicht. Nach Ablauf der Embargofrist erfolgt eine automatische Publikation der hochgeladenen Dateien mit Angabe der festgelegten Nutzungsbedingungen. Im Falle einer Zweitveröffentlichung, d.h. wenn das Objekt bereits an einem anderen Ort (z.B. Verlag) veröffentlicht wurde, prüft das MIZ vor einer Veröffentlichung auf PubData, welche Nutzungsrechte Dritten eingeräumt wurden und auf welcher Rechtsgrundlage eine Zweitveröffentlichung auf PubData erfolgen darf. Auf Anfrage erteilt die objektgebende Partei dem MIZ Auskunft über die an den Verlag abgetretenen Nutzungsrechte. Wurde das Objekt bereits an anderen Orten veröffentlicht, versichert die objektgebende Partei, dass eine Zweitveröffentlichung durch das MIZ dem ursprünglichen Vertrag mit einem Dritten (z.B. Verlag) oder übergeordneten Gesetzen nicht entgegensteht. Bei der Aufnahme einer Zweitveröffentlichung räumt die objektgebende Partei dem MIZ das Recht ein, das Objekt zur Aufnahme in PubData insoweit zu bearbeiten, als dass dem Objekt eine Titelseite mit dem Logo der Leuphana sowie der Lizenz, unter der das Objekt veröffentlicht wird, und weiteren bibliographischen Angaben hinzugefügt werden darf. Gleiches gilt für Verlagsversionen wissenschaftlicher Artikel, bei denen im Rahmen der Zweitveröffentlichung die Einbettung einer spezifischen Phrase verlangt wird. Darüber hinaus muss die von der objektgebenden Partei ausgewählte Endnutzer-Lizenz mit einer geltenden Rechtsgrundlage im Einklang stehen. So darf eine freie Lizenz (z.B. Creative-Commons-Lizenz) nur vergeben werden, wenn die objektgebende Partei über die Exklusivrechte am übermittelten Objekt verfügt oder der Verlag die Vergabe einer freien Lizenz erlaubt. § 7 Dissertationen und Habilitationsschriften Die objektgebende Partei versichert, dass die dem MIZ übermittelte elektronische Fassung mit der genehmigten Originalfassung in Form und Inhalt übereinstimmt. Sofern personenbezogene Daten (z.B. Privatanschrift, E-Mail-Adresse, Lebenslauf, Eidesstattliche Erklärung) nicht obligatorischer Bestandteil einer Veröffentlichung der Dissertation oder Habilitationsschrift sind, ist die objektgebende Partei dazu angehalten, diese Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen in der elektronischen Fassung zu entfernen. Im Falle einer Dissertation versichert die objektgebende Partei, dass die Veröffentlichung der Dissertation vom Promotionsausschuss genehmigt wurde. Fernerhin sind die Regelungen der aktuell gültigen Promotions- und Habilitationsordnung zu berücksichtigen. Das MIZ ist berechtigt, die übermittelten Dissertationen und Habilitationsschriften in elektronischer Form und die dazugehörigen Metadaten an die Deutsche Nationalbibliothek weiterzugeben. § 8 Studentische Publikationen Die Archivierung und Veröffentlichung von Objekten auf PubData, die Studierende im Rahmen des Studiums an der Leuphana erstellt haben, setzen einen wissenschaftlichen Anspruch des Inhaltes sowie bei Prüfungs- und Qualifikationsarbeiten eine entsprechende Gutachternote voraus. Die Gewährleistung des wissenschaftlichen Anspruchs bzw. das Erreichen der Gutachternote ist von dem Studierenden mittels einer Veröffentlichungsempfehlung vom jeweiligen Begutachtenden bzw. Dozierenden schriftlich einzuholen. Die für die Veröffentlichung relevante Grenze der Gutachternote ist in der Veröffentlichungsempfehlung definiert. Die Veröffentlichung von Objekten und Metadaten erfolgt erst nach Einreichung der Veröffentlichungsempfehlung beim MIZ. Die Veröffentlichungsempfehlung wird am MIZ zu internen Nachweiszwecken gespeichert, aber nicht veröffentlicht. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in der elektronischen Fassung von der objektgebenden Partei für die Veröffentlichung nicht erforderliche personenbezogenen Daten (z.B. Matrikelnummer, Privatanschrift, E-Mail-Adresse, Eidesstattliche Erklärung) zu entfernen. § 9 Datenschutz Das MIZ verpflichtet sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung die einschlägigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), einzuhalten. Soweit die objektgebende Partei personenbezogene Daten Dritter an das MIZ gemäß dieser Vereinbarung einreicht, erklärt sie insbesondere, etwaige Datenschutzbestimmungen anderer Länder, in denen die Daten erhoben wurden, im Zusammenhang mit der Nutzungseinräumung beachtet zu haben. Einwilligungen, Genehmigungen oder sonstigen Rechtsgrundlagen werden von der objektgebenden Person zugesichert. Das Vorliegen muss von ihr nachgewiesen werden können. Dies gilt auch für Metadaten und deren Veröffentlichung. Die Beteiligten bestimmen Mittel und Zwecke der Verarbeitung von personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich selbstständig und unabhängig voneinander. § 10 Haftung (1) Die Haftung der Leuphana ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Archivierungstätigkeit in Ausführung dieser Vereinbarung beschränkt. Die Leuphana haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die durch Nutzende oder Dritte entstehen. Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Das MIZ verpflichtet sich, sämtliche Leistungen sorgfältig und nach dem aktuell verfügbaren Stand der Technik zu erbringen. Es übernimmt keine darüberhinausgehende Gewährleistung oder Haftung insbesondere für die Realisierung bestimmter Funktionen von PubData, dessen Nutzbarkeit zu bestimmten Zwecken, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der eingestellten Inhalte sowie für die Prüfung von Rechtsgrundlagen zur Publikation von Zweitveröffentlichungen. § 11 Rechtsnachfolge Ist in den Fällen des 1. Ablebens der objektgebenden Person, oder 2. Schließung der objektgebenden Institution, oder 3. Nicht-Nachvollziehbarkeit des Verbleibs der objektgebenden Person eine Rechtsnachfolge nicht mehr einwandfrei nachvollziehbar, so gehen sämtliche Rechte an den archivierten Objekten auf das MIZ als Treuhänder über. § 12 Vertragslaufzeit (1) Dieser Vertrag ist, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Der Vertrag endet automatisch, wenn das Nutzungsrecht an den Objekten durch Rechterückruf nach den Vorschriften des Urhebergesetzes oder aus anderen Gründen an die objektgebende Person zurückfällt. § 13 Anwendbares Recht Auf diese Vereinbarung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Lüneburg. Die in der Vereinbarung referenzierten Ordnungen, Policies und Formulare befinden sich auf der Leitlinienseite für Publikationen von PubData (https://pubdata.leuphana.de/guidelinespublications.jsp).